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Wann muss der Vermieter die Mietkaution freigeben?

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Mit dem Auszug will man als Mieter möglichst schnell die Mietkaution zurück. Doch wann muss der Vermieter die Mietkaution zurückzahlen und wann kann er die Auszahlung verweigern?

Grundsätzlich gilt bei dieser Frage: Der Vermieter muss die Mietkaution mit dem Auszug zurückzahlen bzw. sein Einverständnis dazu erklären, soweit er keine berechtigten Forderungen geltend macht.

Es gibt das Prinzip, dass nur beide Parteien über ein Mietkautionskonto zusammen verfügen können. Bestehen aber keine Forderungen von Seiten des Vermieters, ist dieser verpflichtet, die Mietkaution in einer nützlichen Frist zurückzuzahlen.

Idealerweise erteilt der Vermieter mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls seine Freigabe.

Wann muss der Vermieter die Mietkaution freigeben?

Nachdem das Mietzinsdepot dem Vermieter als Sicherheit dient, um seine Ansprüche aus dem Mietvertrag geltend machen zu können, kann er in bestimmten Fällen die Rückzahlung der Mietkaution (vorerst oder teilweise) verweigern.

Das betrifft den Fall, wenn noch Mietzinsen bzw. Nebenkosten oder Reparaturen bzw. Ausbesserungsarbeiten offen sind, die der Mieter zu tragen hat. Der Vermieter muss Reparaturen und Ausbesserungen binnen drei Monaten ausführen lassen. Der Mieter bekommt eine Schlussabrechnung. Der Rechnungsbetrag kann von der hinterlegten Mietkaution abgezogen werden, der Rest wird dem Mieter dann ausbezahlt.

Problematisch wird es, wenn man als Mieter mit der Schlussabrechnung nicht einverstanden ist. Damit bleibt die Mietkaution weiter blockiert. Als Mieter kann man sich dann an die Schlichtungsbehörde wenden.

Auch im Fall einer offenen Nebenkostenabrechnung darf der Vermieter die Mietkaution zurückbehalten - allerdings nur bis zu einem Betrag, der in einem angemessenen Verhältnis zu den zu erwartenden Nebenkosten steht.
Wann muss die Bank die Mietkaution auszahlen?

Ein Jahr nach dem Auszug ist die Zustimmung des Vermieters nicht mehr notwendig, sofern von Seiten des Vermieters keine Forderungen bestehen und keine Betreibung eingeleitet wurde. Dann kann man als Mieter über die Mietkaution verfügen.

Besteht aber ein laufendes Verfahren bzw. ein Rechtsanspruch gegenüber dem Mieter, darf die Bank die Mietkaution weiter zurückbehalten.
Rechtsstreit lohnt sich nicht

Generell ist zu sagen, dass sich ein Rechtsstreit nicht lohnt. Es ist immer noch für beide Seiten die günstigere Lösung, eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen.
Mieten ohne Depot - Auch das geht!

Sie wollen keinen Ärger oder nicht mehr auf die Rückzahlung der Mietkaution warten? Auch dafür gibt es eine Lösung.

Wer auf eine Mietkautionsversicherung zurückgreift, der kann auch ganz ohne Blockierung von Bargeld eine Wohnung bzw. ein Objekt mieten. In dem Fall bezahlt man einen vergleichsweise günstigen Beitrag an die Versicherung, die gegenüber dem Vermieter eine Bürgschaft übernimmt. Überlegen Sie kaufmännisch und verzichten Sie auf ein Mietkautionssparbuch und gewinnen Sie an Liquidität!

Wir sind für Sie da!

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